Wieviel darf man im Minijob verdienen?

Heutzutage ist die finanzielle Lage bei vielen Menschen absolut prekär, so dass die Frage nach dem Nebenjob aktueller denn je ist. Bedauerlicherweise herrscht bei dem Thema Nebenjob jedoch jede Menge Unwissenheit vor, da die meisten Menschen ja auch einer geregelten Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen. Die Zeit für einen vollwertigen Nebenjob ist schlicht und ergreifend nicht vorhanden so dass ein Minijob als Maximum in Betracht gezogen werden kann. Die fast logische Folgefrage lautet, wie viel in einem Nebenjob bzw. Minijob eigentlich genau verdient werden darf, damit es keinerlei Probleme bei der rechtlichen Bewertung als Minijob respektive Nebenjob gibt.

Wann ist ein Nebenjob ein Minijob?

Sein Wesen als Minijob erhält der Nebenjob dann, wenn er lediglich mit 450 Euro Verdienst pro Monat „geringfügig entlohnt“ ist. Es gibt diesbezüglich jedoch Ausnahmen, da der Verdienst von dem Nebenjob vorausschauend für ein ganzes Jahr bzw. 12 Monate beurteilt wird. Es ist somit auch möglich, dass ein Nebenjob in seinem Grundwesen als Minijob das Maximum des Jahres-Verdienstes überschreitet und trotzdem keine Sozialversicherungspflicht entsteht. Dies begründet sich dadurch, dass der monatliche Verdienst nicht einzeln isoliert bewertet wird. Der grundsätzliche Minijob mit 450 Euro Verdienst ist, so die Verdienstgrenze von 450 Euro nicht in regelmäßigen Abständen überschritten wird, sozialversicherungsfrei.

Ausnahmen von der Verdienstgrenze

Der Nebenjob ist auch dann ein sozialversicherungsfreier Minijob, wenn die Verdienstgrenze saisonal bedingt überschritten wird. Es gibt viele Minijobs, bei denen Mitarbeiter in gewissen saisonalen Abständen häufiger zum Einsatz kommen als in der restlichen Zeit des Jahres, z. B. bei Betreuungen während der Urlaubszeit. Da der monatliche Verdienst aus dem Nebenjob heraus nicht über das gesamte Jahr kontant die Jahres-Verdienstgrenze überschreitet gilt auch dies noch als Minijob. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen jedoch dazu verpflichtet, das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Vorfeld zu schätzen wobei für den Nebenjob nicht das Kalenderjahr zugrunde gelegt wird. Sofern die gesetzliche Grenze von insgesamt 5.400 Euro als Verdienst von dem Nebenjob nicht überschritten wird behält der Nebenjob sein rechtliches Wesen als Minijob. Die Mehrarbeit muss lediglich in gesetzlicher Hinsicht unregelmäßig und vor allen Dingen unvorhersehbar sein, damit der Arbeitnehmer den Minijob sozialversicherungsfrei betreiben darf.

Selbst dann, wenn es mehrere Monate mit einem Mehrverdienst gibt, müssen in den folgenden Monaten nicht geringere Verdienste unter 450 Euro erwirtschaftet werden um einen Ausgleich zu dem Mehrverdienst zu erreichen. Sofern der Mehrverdienst lediglich an zwei Monaten im gesamten Jahreszeitraum erzielt wird darf der gesamte Jahresverdienst aus dem Minijob heraus auch über 5.400 Euro liegen. Wer jedoch in einem Minijob in mehr als nur zwei Monate unvorhersehbar einen höheren Verdienst als die gesetzlichen 450 Euro erzielt ist dazu verpflichtet, dies dann durch einen entsprechend geringeren Erwerbsverdienst auszugleichen. Die Jahresverdienstgrenze in Höhe von 5.400 Euro findet dann wieder Anwendung. Berücksichtigung müssen dabei auch Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder auch Urlaubsgeld finden, da diese Zahlungen vorhersehbar sind. Bei den Sonderzahlungen gibt es jedoch auch sogenannte unvorhersehbare Gelder wie beispielsweise Erfolgsprämien oder Trinkgelder, die nicht auf den Verdienst aufgerechnet werden müssen. Dementsprechend findet dann die 5.400 Euro Jahresgrenze keine Anwendung.

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