Wie viel Zuverdienst ist bei Rente erlaubt?

Viele Rentnerinnen und Rentner möchten sich etwas dazuverdienen, um weiter aktiv zu bleiben, den eigenen Lebensstandard zu halten oder sich Annehmlichkeiten gönnen zu können. Doch wie viel Zuverdienst ist bei einer Rente erlaubt?

 

Das Wichtigste: Wer bereits die Regelaltersrente erreicht hat, der darf unbegrenzt zu seiner gesetzlichen Rente dazuverdienen. Die Nebenbeschäftigung muss in dem Fall dem Rentenversicherungsträger auch nicht gemeldet werden.

Bekommt man als Rentner also die „normale Rente“ und hat auch bereits das Rentenalter überschritten, dann ist man fein raus, wenn es um den Zuverdienst bei der Rente geht.

 

Zuverdienst bei einer Rente vor der Regelaltersrente

 

Wer die Regelaltersrente noch nicht erreicht hat, also noch jünger ist, aber bereits eine Altersrente bekommt, für den gelten beim Zuverdienst ganz bestimmte Grenzen. Im Blick haben muss man dabei vor allem, dass die Rente gekürzt werden kann, wenn man mehr als 450 Euro hinzuverdient.

 

Diese Regelung betrifft vor diesem Hintergrund:

 

  • die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre)
  • die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Versicherungsjahre)
  • die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige
  • die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
  • die Altersrente für Frauen
  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

 

In diesen Fällen muss man jeden Hinzuverdienst dem Rentenversicherungsträger melden. Vom Hinzuverdienst hängt auch ab, ob die Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder in verminderter Höhe (Teilrente) gezahlt wird.

 

Je mehr man dazuverdient, desto niedriger kann der Anteil der Rente ausfallen. Es ist sogar möglich, dass keine Rente mehr gezahlt wird.

 

Tipp:

Sollten Sie vor der Regelaltersrente bereits eine dieser Renten beziehen und etwas hinzuverdienen wollen, empfiehlt es sich, dass Sie sich von der Rentenstelle beraten lassen. So erfahren Sie genau, wie viel Hinzuverdienst bei Ihrer Rente erlaubt ist, ohne dass Ihnen Nachteile entstehen.

 

Was gilt als Hinzuverdienst?

 

Als Hinzuverdienst zur Rente werden herangezogen:

 

  • der monatliche Bruttoverdienst
  • der monatliche steuerrechtliche Gewinn (z.B. aus Gewerbe, Selbständigkeit oder Forst/Landwirtschaft)
  • oder ein vergleichbares Einkommen

 

Einheitliche Hinzuverdienstgrenze bei der Vollrente

 

Beziehen Sie eine Vollrente vor der Regelaltersrente, so gilt grundsätzlich eine Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro pro Monat. Das entspricht dem Minijob. Wer also einen Minijob ausübt, findet hier die perfekte Lösung für den Hinzuverdienst zur Rente.

 

Gerade im Bereich einer Betreuungstätigkeit oder als Alltagshelfer in privaten Haushalten ist der Minijob ein sehr beliebtes und das übliche Modell.

 

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Hinzuverdienst bei einer Teilrente

 

Bei einer Teilrente als Zwei-Drittel-Teilrente, Ein-Halb-Teilrente und Ein-Drittel-Teilrente ist es so, dass die Hinzuverdienstgrenzen individuell berechnet werden.

 

Diese Berechnung ist durchaus komplex und erfolgt nach vorgegebenen Formeln. Dabei spielen die rentenrechtlichen Zeiten der letzten drei Kalenderjahre, der Ort (alte oder neue Bundesländer) und auch eine monatliche Bezugsgröße eine Rolle.

 

Wie die Berechnung konkret aussieht, erfahren Sie in dem PDF-Download der Deutschen Rentenversicherung „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“.

 

Tipp:

Gerade wenn Sie als Rentner mehr als 450 Euro dazuverdienen möchten, sollten Sie sich individuell beraten lassen, um zwischen Vollrente und Teilrente (mit der man mehr hinzuverdienen kann) die richtige Entscheidung zu treffen. Es bedeutet auch: Verdient man in der Vollrente mehr als 450 Euro, wird man in eine Teilrente zurückgestuft.

 

Beispielrechnung zur individuellen Berechnung

 

Wer in den letzten drei Kalenderjahren monatlich 3.022,25 Euro (Durchschnittsentgelt) verdient hat, für den wären die Hinzuverdienstgrenzen wie folgt (Angaben der Deutschen Rentenversicherung aus 2016):

 

Alte Bundesländer:

 

Zwei-Drittel-Teilrente – 1.132,95 Euro

Ein-Halb-Teilrente – 1.655,85 Euro

Ein-Drittel-Teilrente 2.178,75 Euro

 

Neue Bundesländer

 

Zwei-Drittel-Teilrente – 1.066,35 Euro

Ein-Halb-Teilrente – 1.558,51 Euro

Ein-Drittel-Teilrente – 2.050,67 Euro

 

Jetzt einen Nebenjob als Rentner finden

 

Wenn Sie einen Nebenjob als Rentner suchen, so haben Sie gerade im Bereich der Betreuung glänzende Möglichkeiten. Ob als Gartenhilfe, Reinigungskraft, in der Seniorenbetreuung oder der Tierbetreuung, auf „Need You – Die Betreuerbörse“ können Sie eine passende Nebenbeschäftigung für Ihren Zuverdienst zur Rente finden.

 

Gerade bei einer Nebentätigkeit im Bereich der Betreuung bietet sich der Minijob an. Damit ist auch hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze alles im grünen Bereich.

 

Alles, was Sie jetzt noch tun müssen:

Sie registrieren sich kostenlos auf unserer Plattform und legen ein Profil an. Darin geben Sie auch an, welcher Nebenjob für Sie interessant ist und stellen sich mit ein paar Wörtern vor. Mitmenschen und Familien aus Ihrer Region, die Hilfe brauchen und in Anspruch nehmen möchten, haben dann die Möglichkeit, sich direkt bei Ihnen zu melden. Damit ist ein solides Nebeneinkommen als Rentner nicht mehr weit entfernt.

 

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